BAUSTOFFRECYCLING
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Auszug aus dem Abfallwirtschaftsgesetz:
Das Abfallwirtschaftsgesetz formuliert neben den allgemeinen Grundsätzen der Abfallwirtschaft (Vermeidung – Verwertung – Beseitigung) ein eigenes Verwertungsgebot für Abfälle, die im Zuge von Bautätigkeiten anfallen (§ 16 Abs. 7):
Verpflichteter dieser Bestimmung ist grundsätzlich der Auftraggeber (Bauherr), das Bauunternehmen ist Erfüllungsgehilfe (gemäß VwGH, 27.05.1997, 94/05/0087, 94/05/0107). Sofern das Bauunternehmen neben den Abbrucharbeiten und dem Transport auch die Entsorgung der Abfälle vertraglich übernimmt (d. h. in eigenem Namen und auf eigene Rechnung agiert), treffen die Pflichten des § 16 Abs. 7 auch das Bauunternehmen als Abfallbesitzer (-sammler). Die allgemeinen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer (Vermischungsverbot, Behandlungspflichten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle) sind einzuhalten (§ 15 AWG). Ein Beispiel für eine unzulässige Vermischung wäre das Zumischen von Kunststoffabfällen zu gering verunreinigtem Bauschutt – vor dem Hintergrund, dass die Ablagerung von Baurestmassen mit maximal 10 % organischen Verunreinigungen (z. B. Kunststoff) auf einer Baurestmassendeponie genehmigt ist. |
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